Satzung
Präambel
Der Begriff Neurodiversität bezieht sich auf die natürlichen Unterschiede im menschlichen Gehirn und Nervensystem, einschließlich der Unterschiede in der Art und Weise, wie Menschen Informationen verarbeiten und mit ihrer Umwelt interagieren. Dazu ist laut dem Konzept der Neurodiversität kein Vorliegen einer Diagnose notwendig. Vom Konzept der Neurodiversität werden unter anderem Personen mit Autismus, ADHS, Dyskalkulie, Legasthenie, Dyspraxie, Synästhesie, Tourette-Syndrom, bipolarer Störung und Hochbegabung gezählt.
Neurodiversität vereint oft besondere Talente mit individuellen Herausforderungen. Für viele neurodivergente Menschen liegt die größte Herausforderung darin, in einer Gesellschaft zurechtzukommen, die vor allem auf neurotypisches Erleben und Verhalten ausgerichtet ist. Umso wichtiger ist es, ihr Umfeld so zu gestalten, dass individuelle Anforderungen berücksichtigt werden. Schon kleine Anpassungen können in Schule und Beruf einen großen Unterschied machen.
Institut für Neurodiversität e.V.
Diese Satzung wurde am 26.07.2025 errichtet.
§ 1. Name und Sitz
(a) Der Verein trägt den Namen “Institut für Neurodiversität e.V.”
(b) Der Verein hat seinen Sitz in Berghaupten.
(c) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(a) Der Verein hat den Zweck, Belange von neurodivergenten Menschen - insb. aber nicht ausschließlich von Autisten und Menschen mit AD(H)S - zu vertreten und zu fördern, das Selbstbewusstsein sowie die Selbstbestimmtheit zu stärken, gute Sitten zu pflegen und ein neurodivergenz-freundliches Umfeld zu schaffen. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Vereinszweck ist die Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Bereich des Lebens von neurodivergenten Menschen, indem der Verein als Interessenverband selbst Veranstaltungen durchführt.
(b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Bildung von Autisten und anderen neurodivergenten Menschen, Angehörigen und Interessierten im Hinblick auf Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Unterstützung von Autisten und anderen neurodivergenten Menschen im beruflichen und privaten Umfeld.
Beratung und Vernetzung von Autisten und anderen neurodivergenten Menschen, Angehörigen, Interessierten durch Internetpräsenzen die vom Verein gepflegt werden die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, sowie Veranstaltungen, zu denen vom Verein eingeladen wird und die von den Vereinsmitgliedern ausgeführt werden.
Weiterbildung durch persönliche Beratung, Unterstützung im Diagnosestellungsprozess und die Förderung der Jugendhilfe.
Förderung von Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich des Lebens von neurodivergenten Menschen, indem der Verein als Plattform für gemeinsame Projekte und die konkrete Zusammenarbeit als Interessenverband mit entsprechenden Institutionen dienen soll. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: Unterstützung und Durchführung von Modellversuchen und Projekten, welche den Belangen von neurodivergenten Menschen entsprechen. Wissenschaftliche Überprüfung praktisch relevanter Arbeitshypothesen der Interessenvertretung, in Zusammenarbeit mit Hochschulen, Universitäten und Forschungsteams.
Durch Beratung und Vernetzung neurodivergenten Menschen, Eltern, Angehörigen und Interessierten.
Vorbeugung, Unterstützung und Abhilfe von Gefährdung von Autisten und neurodivergenten Menschen im Bereich des Lernens, der Kommunikation sowie der seelischen und körperlichen Gesundheit.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(a) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(b) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(d) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Es erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(e) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit einem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(f) Der Antrag auf Eintritt kann gegenüber dem Vorstand des Vereins in Textform erfolgen.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(a) der Vorstand
(b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(a) Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus einem Vorstand. Nur der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzliche Vertreter des Vereins.
(b) Die Mitgliederversammlung bzw. die Gründungsversammlung kann einzelnen Vorständen eine Einzelvertretungsberechtigung erteilen. Wird keine erteilt – vertreten immer zwei Vorstände den Verein gemeinsam. Ist nur ein Vorstand vorhanden, so hat er eine Einzelvertretungsberechtigung.
(c) Der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsführer- bzw. Vorstandsordnung erlassen.
(d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.
(e) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(f) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
(g) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(h) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind in Textform niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(i) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(a) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie kann analog zu § 32 Abs. 2 BGB in Präsenz, in virtueller oder in hybrider Form stattfinden.
(b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(c) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(d) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie kein bis zu zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, bestellen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
- Gebührenbefreiungen,
- Aufgaben des Vereins,
- Beteiligung an Gesellschaften,
- Aufnahme von Darlehen ab EUR 50.000
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
(e) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes normale und volljährige Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist zu jeder Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(f) Fördermitglieder haben keine Stimme.
(g) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9 Rechte und Pflichten von Mitgliedern, Unterscheidung Mitglied und Fördermitglied
(a) Die Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen sowie an Veranstaltungen des Vereins, teilweise auch gegen Gebühr, teilzunehmen.
(b) Unterschieden wird zwischen dem „normalen Vereinsmitglied“, im Folgenden „Mitglied“ genannt und dem „fördernden Mitglied“, im Folgenden „Fördermitglied“ genannt. Eine Stimmberechtigung bei Mitgliederversammlungen haben nur Mitglieder. Fördermitglieder sind bei Versammlungen nicht zwingend einzuladen und haben bei einer Teilnahme keine Stimme.
§ 10 Aufwandsersatz
Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
§ 11 Satzungsänderung
(a) Für Satzungsänderungen ist eine qualifizierte Mehrheit (2/3 Mehrheit) der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(b) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind in Textform niederzulegen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Vorstands und ist vom Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung des Vereins
(a) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit beschließen das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zu geben.
